1. Beihilfen
a) Gruppenfreistellung
Alle staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Unternehmen durch EU-Länder gewährt werden, müssen grundsätzlich bei der Kom zur vorherigen Zustimmung angemeldet werden.
Durch eine VO erhielt die Kom aber die Ermächtigung, durch sog GruppenfreistellungsVOen Ausnahmen von der allgemeinen Anmeldepflicht zu gewähren. Mit diesen erklärt die Kom, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit den Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar und damit von der üblichen Anmeldepflicht befreit sind1). Der Kreis dieser freigestellten Beihilfen soll nun um