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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

AufsätzeDDr. Franz W. Urlesbergerwbl 2019, 621 Heft 11 v. 15.11.2019

1. Beihilfen

a) Gruppenfreistellung

Alle staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Unternehmen durch EU-Länder gewährt werden, müssen grundsätzlich bei der Kom zur vorherigen Zustimmung angemeldet werden.

Durch eine VO erhielt die Kom aber die Ermächtigung, durch sog GruppenfreistellungsVOen Ausnahmen von der allgemeinen Anmeldepflicht zu gewähren. Mit diesen erklärt die Kom, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen mit den Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar und damit von der üblichen Anmeldepflicht befreit sind1)1)VO (EU) Nr 651/2014 der Kom zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt, in Anwendung der Art 107 und 108 AEUV, ABl L 187/14, 1; VO (EU) 2015/1588 – die Anwendung der Art 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen, ABl L 248/15, 1:(4); „Die Kom sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen, mittels VO zu erklären, dass bestimmte festgelegte Gruppen von Beihilfen gem einer oder mehrerer der Bestimmungen des Art 107 Abs 2 und 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und von dem Verfahren nach Art 108 Abs 3 freigestellt werden“.. Der Kreis dieser freigestellten Beihilfen soll nun um

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