§ 1153 ABGB, § 15 MSchG
Eine Arbeitnehmerin ist nach der Rückkehr aus der Mutterschaftskarenz im Rahmen ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiter zu beschäftigen. Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich.
OGH, 27.02.2018, 9 ObA 6/18z