§ 7 ABGB, § 1152 ABGB, § 15 KollV für Arbeiter/Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Ob das Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag im Sinne einer Gesetzeslücke zu werten ist, ist durch teleologische Auslegung zu prüfen. Liegt eine planwidrige Lücke vor, ist dies nach den allgemeinen Regeln für die Gesetzesauslegung im Weg der Analogie zu schließen.