§ 109 UGB
Aus der Rsp zur Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr der GmbH auf eine GmbH & Co KG ohne natürliche Person als Vollhafterin kann nicht abgeleitet werden, dass aus Gläubigerschutzgründen auch die Einbringung von Einlagen in eine GmbH & Co KG zwingend schriftlich vereinbart werden muss. Der KG-Gesellschaftsvertrag für eine GmbH & Co KG kann (weiterhin) formfrei und konkludent abgeschlossen werden.