§ 11 Abs 1 AZG
Eine Ruhepause muss für den Arbeitnehmer ihrer Lage nach vorhersehbar sein oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Pausen müssen auch umfangmäßig im Voraus feststehen.
OGH, 30.01.2018, 9 ObA 9/18s