§ 56 Abs 4 ArbVG, § 59 ArbVG, § 24 BRWO
Das Gericht hat nur die in der Wahlanfechtungsklage behaupteten Rechtswidrigkeiten zu prüfen. Nach dem Ende der Anfechtungsfrist können keine zusätzlichen Anfechtungsgründe mehr vorgebracht werden.
Auch wenn ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wurde, ist die Verwendung anderer Stimmzettel (Fraktionsstimmzettel) zulässig. Die Verteilung solcher Stimmzettel vor dem Wahllokal verletzt nicht leitende Grundsätze des Wahlrechts.