RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
Art 2 lit d der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ iS dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.