§ 3 Abs 7 UVP-G 2000 idF BGBl I 95/2013, § 3 Abs 7a UVP-G idF BGBl I 95/2013
Da sich aus § 3 Abs 7 und 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, besteht die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.