§ 24 HVertG
Bei Veräußerung des Unternehmens, dem der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, durch den Geschäftsherrn, besteht die Vermutung, dass der Wert des Kundenstocks wertbildend Berücksichtigung gefunden hat. Dem Geschäftsherrn steht jedoch der Gegenbeweis offen.