§ 131 Z 6 UGB, § 145 UGB, § 149 UGB, § 155 UGB
Ist im Gesellschaftsvertrag keine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart und fehlt es auch nicht am Liquidationsbedarf (zB, weil die Gesellschaft über kein Aktivvermögen verfügt), kann ein Ausgleichsanspruch zwischen OG-Gesellschaftern nicht ohne vorgängige Liquidation geltend gemacht werden.