§ 35 EO
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Wendet der Arbeitgeber im Verfahren über eine Bruttolohnklage ein, dass er Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge bereits bezahlt hat, so ist dieser Einwand bereits im Titelverfahren zu prüfen.