Mit der jüngst in Kraft getretenen Baurechtsreform hat der deutsche Gesetzgeber der Reichweite des Gewährleistungsanspruchs schärfere Konturen verliehen. Dies gibt Anlass, die Frage nach dem Umfang der Nacherfüllung auch für das auf derselben Richtlinie beruhende österreichische Gewährleistungsrecht aufzuwerfen. Der Beitrag widmet sich zunächst den Transportkosten und insbesondere der Frage, ob diese Kosten vom Unternehmer vorzuschießen sind. Sodann wird geklärt, ob der Unternehmer Ersatz für im Rahmen einer vermeintlichen Nacherfüllung erbrachte Leistungen verlangen kann, wenn sich der Verdacht der Mangelhaftigkeit letztlich nicht bestätigt.