§ 3a Abs 1 IESG, § 11 Abs 3 KollV Angestellte/Bäckereigewerbe
Beim Urlaubszuschuss handelt es sich um eine Sonderzahlung, die einen Entgeltbestandteil des jeweiligen Kalenderjahres bildet.
Verbraucht ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr noch einen Resturlaub aus dem Vorjahr, ändert das nichts an der Fälligkeit des Urlaubszuschusses für das laufende Jahr.