§ 1 Abs 2 Z 1 IESG, Art 3 Richtlinie 2008/94/EG
Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers sind nur dann nach dem IESG gesichert, wenn sie aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Auch aus der Insolvenz RL 2008/94/EG ergibt sich nichts anderes. Schadenersatzansprüche wegen einer diskriminierenden Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses sind daher nicht gesichert.