§ 4 Abs 2 ASVG, § 35 Abs 1 ASVG
Bei Leiharbeitsverhältnissen kommt der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit beim Beschäftiger nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach. Eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Beschäftiger besteht nicht. Sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber ist deshalb der Verleiher.