Art 101 AEUV, § 879 Abs 1 ABGB
Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates auswirken, beeinflussen den innergemeinschaftlichen Handel iSd Art 101 AEUV insbesondere dann, wenn dadurch die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im gemeinsamen Markt verändert wird.