§ 1 Z 6 ÜbG, § 22 ÜbG, § 23 ÜbG, § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG
Gemeinsames Vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG) setzt nicht voraus, dass die Zusammenarbeit tatsächlich zum Erfolg führt, also Kontrolle über die Zielgesellschaft ausgeübt oder erlangt wird. Entscheidend ist bloß das „Erlangen“ einer kontrollierenden Beteiligung, also eine Kontrollmöglichkeit.