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Zum gemeinsamen Vorgehen und der Befreiung von der Angebotspflicht

RechtsprechungUnternehmensrechtDr. Sixtus-Ferdinand Krauswbl 2017/112wbl 2017, 346 Heft 6 v. 1.6.2017

§ 1 Z 6 ÜbG, § 22 ÜbG, § 23 ÜbG, § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG

Gemeinsames Vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG) setzt nicht voraus, dass die Zusammenarbeit tatsächlich zum Erfolg führt, also Kontrolle über die Zielgesellschaft ausgeübt oder erlangt wird. Entscheidend ist bloß das „Erlangen“ einer kontrollierenden Beteiligung, also eine Kontrollmöglichkeit.

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