§ 1486 ABGB, Pkt XX KollV Handelsangestellte
Hat sich der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung seiner Forderung auf einen bestimmten Betrag festgelegt, kann der Arbeitgeber einer nachträglichen höheren Forderung den Einwand des Verfalls entgegenhalten. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag errechnet und bezahlt und der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Verfallsfrist einen höheren Anspruch geltend macht.