§ 33 MSchG
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Löschung ist ausschließlich darauf abzustellen, ob das Eintragungshindernis zum Prioritätszeitpunkt vorlag, nicht hingegen auch darauf, ob es im Zeitpunkt der E über den Löschungsantrag noch aufrecht besteht.
OGH, 20.12.2016, 4 Ob 195/16d
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