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b) Art 8/1, 25 und 29 der Zweiten RL 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iSd Art 58/2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; Art 3, 9 und 10 der RL 2001/24/EG des EP und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten; Art 1 und 3 der VO (EU) Nr 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus; Art 1 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl L 30/2011, 34)

RechtsprechungEuroparechtwbl 2017/30wbl 2017, 97 Heft 2 v. 1.2.2017

Art 8/1, 25 und 29 der Zweiten RL 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den MS den Gesellschaften iSd Art 58/2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Art 3, 9 und 10 der RL 2001/24/EG des EP und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, Art 1 und 3 der VO (EU) Nr 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, Art 1 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl L 30/2011, 34)

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