§ 1152 ABGB, § 49 Abs 3 Z 28 ASVG, § 1 Abs 2 IESG
Für den Schutzbereich des IESG ist die Absicht des Arbeitnehmers maßgebend, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu erzielen. Der Umstand, dass der beitragsfreie Pauschalbetrag für Reiseaufwandsentschädigungen durch Sportvereine nicht überschritten wird, führt nicht zwingend zur Annahme eines Aufwandersatzes.