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Artikel 107/1 AEUV:

RechtsprechungEuroparechtwbl 2016/171wbl 2016, 511 Heft 9 v. 1.9.2016

Artikel 107/1 AEUV

EuG, 14.07.2016, Rs T-143/12
(Deutschland/Kom)

Die Aktiengesellschaft Deutsche Post ist Rechtsnachfolgerin des staatlichen Postdienstes Deutsche Bundespost. Als solche musste sie die Postbeamten vom Postdienst übernehmen und für sie von 1995 – 1999 jährliche Beiträge von 2,045 Mrd € jährlich an einen Rentenfonds entrichten. Für die Zeit ab dem Jahr 2000 wurde dieser Beitrag auf 33 % der gesamten Bezüge der bei der Deutschen Post beschäftigten Beamten ersetzt. Die dadurch nicht gedeckten Kosten der Ruhegehälter wurden vom Bund getragen.

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