§ 29 UGB
Bei der Sitzverletzung ist nicht ausschlaggebend, dass die Gesellschaft schon bisher im Sprengel des Erstgerichts unternehmerisch tätig war, weil § 29 UGB nicht auf die geschäftliche Tätigkeit, sondern auf die Eintragung im Firmenbuch an dem selben Ort oder in der selben Gemeinde abstellt.