§ 1198 ABGB aF, § 1199 ABGB aF
Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Rechnungslegung ist für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 1198 ABGB aF.
Dieser verpflichtet denjenigen Gesellschafter zur Rechnungslegung, dem die Verwaltung anvertraut ist. Jeder dazu verpflichtete Gesellschafter kann von jedem (anderen) Gesellschafter mit Klage zur Rechnungslegung gezwungen werden. Dass der Gesellschafter, der die Rechnungslegung begehrt, im Weigerungsfalle selbst gezwungen werden könnte, an der Rechnungslegung mitzuwirken, vermag daran nichts zu ändern.