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Beeinträchtigung wesentlicher Interessen – Kündigung durch Arbeitskräfteüberlasser

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2016/113wbl 2016, 345 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 10 Abs 1 AÜG

Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

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