§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 10 Abs 1 AÜG
Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 10 Abs 1 AÜG
Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers durch die angefochtene Kündigung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen.