§ 879 Abs 1 ABGB, § 3 Abs 1 ArbVG, Pkt XIX Z 3 KollV Arbeitskräfteüberlassung
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet. Das ist bis zur endgültigen Abrechnung der Ansprüche bzw bis zu deren Fälligkeit nicht der Fall. Ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam.