Werbung muss derart gestaltet sein, dass sie dem Umworbenen als solche erkennbar ist („Transparenzgebot“). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Thematik, wie die Erkennbarkeit von Werbung, die (auch) junge Verbraucher zur Zielgruppe hat, zu beurteilen ist. Besondere Berücksichtigung findet dabei die OGH-Entscheidung 4 Ob 188/08p hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Verbrauchergruppen iSd § 1 Abs 2 UWG.