§ 24 Abs 4 VwGVG, Art 6 Abs 1 EMRK
Aus der Formulierung „Klärung der Rechtssache“ in § 24 Abs 4 VwGVG kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen hatte, sondern auch die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht.