§ 38 AVG
Ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige E der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, fehlt es an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, die Ansicht vertreten, eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens wäre – wenn überhaupt – nur bis zur Erlassung des Bescheides des BMLFUW möglich gewesen, mit dem das Widerstreitverfahren beendet wurde. Das Ziel des Aussetzungsantrages konnte daher jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden, war doch die Frage des Widerstreits mit diesem Bescheid endgültig entschieden worden.