§ 25 Abs 7 BVergG 2006, § 152 BVergG 2006
Ist eine Rahmenvereinbarung nach § 25 Abs 7 BVergG 2006 mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gem § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.