§ 35 Abs 1 GmbHG, § 82 Abs 1 GmbHG, § 1325 ABGB
Der verletzte Alleingesellschafter einer GmbH ist mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch und hat daher nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinns und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte.