§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG
Personenbezogene Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe. Bei einem für den Arbeitgeber erheblich nachteiligen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.