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Kündigung ohne vorherige Abmahnung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2016/93wbl 2016, 285 Heft 5 v. 1.5.2016

§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG

Personenbezogene Gründe, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, müssen nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe. Bei einem für den Arbeitgeber erheblich nachteiligen Verhalten des Arbeitnehmers ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.

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