§ 14 Abs 2 AngG
Ein gewinnbeteiligter Angestellter hat das Recht auf Bucheinsicht. Wird zu diesem Zweck ein Buchsachverständiger mit Verschwiegenheitspflicht beigezogen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den Arbeitgeber.