§ 175 Abs 1 ASVG
Fortbildungsmaßnahmen, die außerhalb des Betriebes stattfinden, stehen unter denselben Voraussetzungen wie Dienstreisen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Rahmenprogramm besteht, ist auch dieses versichert. Ist die Teilnahme an der organisierten Freizeitaktivität (hier: Bobfahrt) dem Arbeitnehmer freigestellt, besteht kein Versicherungsschutz.