Die Lizenzanalogie ermöglicht die Eruierung des angemessenen Entgelts, welches dem Patentinhaber im Falle einer Patentrechtsverletzung gebührt (§ 150 Abs 1 PatG). Die Höhe dieses verschuldensunabhängigen Verwendungsanspruchs wird anhand dessen berechnet, was redliche und vernünftige Parteien im Rahmen hypothetischer Lizenzverhandlungen zum Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung ausgehandelt hätten. Hierfür haben sich in der Rechtsprechung zahlreiche Kriterien herausgebildet, welche es zu analysieren gilt. So ist der Patentverletzer keinesfalls besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer, und eine eventuell bestehende Unsicherheit bezüglich der Beständigkeit des Patents hat nach jüngster OGH-Rechtsprechung außer Acht zu bleiben.