§ 46 Abs 1 VwGG
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Nach stRsp des VwGH stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund