§ 3 BEinstG, § 7b BEinstG, § 7c Abs 3 BEinstG, § 7f BEinstG
Der Schutz vor Diskriminierung greift unabhängig davon ein, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.
Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, zu erfahren, ob ein Arbeitnehmer begünstigter Behinderter ist. Wirkt sich die Behinderteneigenschaft weder auf die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers aus und führt sie auch zu keiner Gefährdung anderer Personen, besteht keine Offenlegungspflicht des Arbeitnehmers. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist daher nicht gerechtfertigt.