§ 23 Abs 7 AngG, § 26 Z 1 AngG
Auch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers steht der Abfertigungsanspruch zu, sofern aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass ein wichtiger Auflösungsgrund in Anspruch genommen wird.
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn die akute Arbeitsüberlastung nur die Folge einer vorübergehenden Krankenstandvertretung war und nicht feststeht, dass sich eine solche Situation in absehbarer Zeit wiederholt.