Nach dem neuen § 163b StGB sind bestimmte Prüfer von Verbänden strafbar, wenn sie eine der in dieser Vorschrift angeführten Tathandlungen – wie etwa die Erteilung eines unvertretbar unrichtigen Bestätigungsvermerks – setzen. Wenn als Prüfer – wie in der Praxis üblich – nicht eine natürliche Person, sondern eine Prüfungsgesellschaft bestellt wird, besteht aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers eine empfindliche Strafbarkeitslücke, die sich mit den Mitteln der Auslegung nicht beseitigen lässt.