Der Beitrag erörtert die Frage, wie sich Art 10 Abs 3 lit f der kürzlich neu gefassten Markenrichtlinie zu vergleichender Werbung (= Art 9 Abs 3 lit f GMVO/UMVO) in ein insgesamt konsistentes Verständnis der reformierten Regelwerke integrieren lässt. Außerdem wird dargelegt, dass die Funktionenlehre des EuGH einem unlängst ergangenen Urteil zufolge für die markenrechtliche Beurteilung vergleichender Werbung bedeutungslos geworden ist.