§ 84 GmbHG, § 25 Abs 1 IO
Solange die Organstellung nicht beendet ist, obliegt die Beendigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich der Generalversammlung.
Die Organisation der GmbH, die durch Konkurseröffnung aufgelöst ist (§ 84 Z 4 GmbHG), bleibt im Konkurs gewahrt. Die Organe nehmen ihre Funktionen jedoch nur soweit wahr, als diese nicht vom Insolvenzverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt (§ 25 Abs 1 IO), auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann.