Zivilrechtliche Ansprüche können nicht zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Das ist nichts Neues. Es überrascht auch nicht, dass die in § 1489 ABGB verankerten zivilrechtlichen Verjährungsfristen aus ganz unterschiedlichen Gründen eine Unterbrechung erfahren können und insofern auch deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist eine zivilrechtliche Klage erhoben werden kann. Die in § 1497 ABGB vorgesehene „Belangung“ des Schädigers kann ua durch den Anschluss des Geschädigten an ein gegen den Schädiger geführtes Strafverfahren erreicht werden. Dieser Weg der Anspruchserhebung ist im Prinzip einfach und ist zudem mit keinen dem Zivilverfahren vergleichbaren Kosten verbunden. Die Voraussetzungen, denen eine solche Anschlusserklärung unterliegt, werden in diesem Beitrag kurz beleuchtet, wiewohl der Fokus auf das Erfordernis der konkreten Bezifferung des geltend gemachten Ersatzbetrages und hier insb auf den genauen Zeitpunkt dieser Konkretisierung gelegt wird. Dabei ist auch das Verhältnis der strafprozessualen Vorgaben des § 67 StPO und die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Verjährungsunterbrechung gem § 1497 ABGB zu untersuchen. Nicht jeder Privatbeteiligtenanschluss führt demnach zu einer Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung.