Die Meistbegünstigungsklausel kann in Verträge zwischen Unternehmen aufgenommen werden und besagt, dass sich jemand einem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, Dritten keine günstigeren Konditionen zu gewähren als dem Vertragspartner. Die kartellrechtliche Beurteilung einer solchen Meistbegünstigungsklausel schien hinreichend geklärt, bis jüngste Entscheidungen zur Spar-Gruppe in Österreich und zu Online-Hotelbuchungsportalen in Deutschland Meistbegünstigungsklauseln – insbesondere in der Form von Bestpreisklauseln – kritisch beurteilten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche kartellrechtliche Beurteilung bei der Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel künftig zu erwarten ist. Auch legistische Entwicklungen werden berücksichtigt.