Gesellschaften können in zweierlei Hinsicht von einem Stimmverbot betroffen sein: Das Stimmverbot betrifft entweder die Gesellschaft unmittelbar selbst oder das Stimmverbot eines ihrer Mitglieder wird ihr zugerechnet. Als Mitglieder kommen sowohl Gesellschafter als auch Organmitglieder in Betracht. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Stimmverbot, das einen Gesellschafter oder ein Organmitglied betrifft, auf die Gesellschaft ausgedehnt wird.