ABGB § 879, ABGB § 1151, ABGB § 1158 Abs 1, AngG § 19 Abs 1
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn sie im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche bzw organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt sind. Die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen darf jedenfalls nicht zum Ziel haben, das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer zu überwälzen.