Aus der amtlichen Begründung des neuen Rechts der GesBR ergibt sich, dass auch ein Beitrag zum allgemeinen Teil des Gesellschaftsrechts intendiert war. Der Aufsatz ist bemüht, näher zu klären, was das im Einzelnen bedeuten könnte. Einerseits verfestigt die neue Regelung, zB im Kontext organschaftlicher Vertretungsmacht, schon bisher überwiegend anerkannte, wenngleich nicht unbestrittene Grundsätze. Zum anderen ändert sie die Rechtslage, etwa im Zusammenhang der Angleichung von Informationsrechten der Mitglieder bei verschiedenen Gesellschaftsformen oder der Zulässigkeit von Nachschüssen in der Krise nach dem Modell von § 1184 Abs 2 ABGB auch bei der GmbH.