Unternehmen sind für die Festlegung ihres Marktverhaltens (etwa die Bestimmung ihrer Verkaufspreise) einerseits auf Informationen zum Verhalten ihrer Wettbewerber angewiesen. Zu große Transparenz kann andererseits aber zu einer Abschwächung des Wettbewerbs führen, weil sie eine Abstimmung zwischen Wettbewerbern ermöglichen und somit Wettbewerbsdruck reduzieren kann. IdZ hat in den letzten Jahren in der kartellrechtlichen Entscheidungspraxis der Tatbestand des Informationsaustauschs an Bedeutung gewonnen. Die relevanten Fälle betreffen nicht nur den unmittelbaren Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern, sondern vermehrt auch „Vertikalbeziehungen“, zB zwischen Lieferanten und Händlern. Dieser Beitrag soll – unter Darstellung aktueller Entwicklungen in der Entscheidungspraxis sowie des relevanten „soft law“ – einen Überblick geben, welche Verhaltensweisen typischerweise als unzulässiger Informationsaustausch unter das Kartellverbot fallen und unter welchen Umständen selbst einfache Verhandlungsabläufe im Geschäftsalltag Bedenken (und damit ein Geldbußenrisiko) hervorrufen können.