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Anspruch auf Ersatzruhe

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2015/73wbl 2015, 225 Heft 4 v. 1.4.2015

ARG § 6 Abs 1

Der Anspruch auf Ersatzruhe für eine Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit entsteht, wenn die Arbeitsleistung während der 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche beginnt nicht am Montag um 0.00 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit. Maßgebend ist also die gewöhnliche Arbeitszeitregelung.

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