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Haftung für sorgfaltswidrige Produkteinführung: § 39 Abs 2c BWG ein Anlegerschutzgesetz?

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Johannes Lehnerwbl 2015, 193 Heft 4 v. 1.4.2015

Um in Zeiten zunehmender Regulierung der Finanzmärkte und wachsender Eigenkapitalanforderungen wettbewerbsfähig und rentabel zu bleiben, unterliegen Kreditinstitute einem ständigen Druck, neue und möglichst ertragreiche Finanzprodukte auf dem Markt zu platzieren. Vor der Aufnahme von „neuartigen Geschäften“ ist bereits de lege lata gemäß § 39 Abs 2c BWG ein Produkteinführungsprozess zu durchlaufen. Diese Verpflichtung zur product governance wird durch die Vorgaben der MiFID II1)1)Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (nachfolgend „MiFID II“). zukünftig harmonisiert. Ein solcher product oversight and governance process soll einerseits bankintern eine der Art, dem Umfang und der Komplexität sowie dem Risikogehalt des neuen Bankgeschäfts verhältnismäßig angemessene Risikosteuerung ermöglichen, gleichzeitig aber auch den potentiellen Kundenkreis als target market davor schützen, Vermögensschäden durch schon a priori ungeeignete Finanzprodukte zu erleiden. So bildet der Produkteinführungsprozess zusammen mit den in §§ 43 ff WAG 2007 2)2)Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007) BGBl I Nr 60/2007 idgF BGBl I Nr 59/2014. geregelten Aufklärungspflichten einen zweigliedrigen Schutzmechanismus mit dem Ziel, Kundenvermögen zu schützen, das Adressenausfallsrisiko der Kreditinstitute zu minimieren und einen fairen und interessenkonfliktfreien Kapitalmarkt zu gewährleisten. Doch auch bei beratungslos durchgeführten Finanzgeschäften soll der Produkteinführungsprozess Kunden davor schützen ungeeignete Produkte zu erwerben.

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